§ 319 SGB 5

§ 319 Sozialgesetzbuch 5 - Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik


 ◄     SGB 5     ► 


Dritter Titel Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik

   

§ 319 SGB 5 - Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik

(1) Bei der Gesellschaft für Telematik ist eine Schlichtungsstelle einzurichten. Die Schlichtungsstelle wird tätig, soweit dies gesetzlich bestimmt ist.

(2) Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, der Schlichtungsstelle nach deren Vorgaben unverzüglich zuzuarbeiten.

(3) Die Schlichtungsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung.




Stand: 16.08.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

319-SGB 5-Haftung