§ 203a SGB 5

§ 203a Sozialgesetzbuch 5 - Meldepflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld, Bürgergeld oder Unterhaltsgeld


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§ 203a SGB 5 - Meldepflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld, Bürgergeld oder Unterhaltsgeld

Die Agenturen für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger erstatten die Meldungen hinsichtlich der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 2a Versicherten entsprechend §§ 28a bis 28c des Vierten Buches.


Stand: 16.08.2023





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