§ 42 SGB 5

§ 42 Sozialgesetzbuch 5 - Belastungserprobung und Arbeitstherapie


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§ 42 SGB 5 - Belastungserprobung und Arbeitstherapie

Versicherte haben Anspruch auf Belastungserprobung und Arbeitstherapie, wenn nach den für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften solche Leistungen nicht erbracht werden können.


Stand: 16.08.2023





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