§ 151 Sozialgesetzbuch 5 - Ausdehnung auf weitere Betriebe
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Die Zuständigkeit einer Betriebskrankenkasse, deren Satzung keine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 enthält, kann auf Antrag des Arbeitgebers auf weitere Betriebe desselben Arbeitgebers ausgedehnt werden. § 150 gilt entsprechend.
Stand: 16.08.2023