§ 138 SGB 5

§ 138 Sozialgesetzbuch 5 - Neue Heilmittel


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§ 138 SGB 5 - Neue Heilmittel

Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte dürfen neue Heilmittel nur verordnen, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss zuvor ihren therapeutischen Nutzen anerkannt und in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Empfehlungen für die Sicherung der Qualität bei der Leistungserbringung abgegeben hat.


Stand: 16.08.2023





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138-SGB 5-Haftung