§ 217a Sozialgesetzbuch 5 - Errichtung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
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(1) Die Krankenkassen bilden den Spitzenverband Bund der Krankenkassen.
(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.