Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
- 1.
- der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
- 2.
- der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
- 3.
- das Arbeitseinkommen.
Bei Versicherungspflichtigen nach
§ 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des
§ 10 Absatz 2 beitragsfrei. Dies gilt entsprechend für die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach
§ 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte.
§ 226 Abs. 2 und die §
§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.
Stand: 16.08.2023
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