§ 237 SGB 5
§ 237 Sozialgesetzbuch 5 - Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner
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Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des
Absatz 2 beitragsfrei. Dies gilt entsprechend für die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte.