§ 148 SGB 5

§ 148 Sozialgesetzbuch 5 - Ersatzkassen


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§ 148 SGB 5 - Ersatzkassen

Ersatzkassen sind am 31. Dezember 1992 bestehende Krankenkassen, bei denen Versicherte die Mitgliedschaft bis zum 31. Dezember 1995 durch Ausübung des Wahlrechts erlangen konnten. Der Zuständigkeitsbereich von Ersatzkrankenkassen erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.


Stand: 16.08.2023





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