§ 321 SGB 5

§ 321 Sozialgesetzbuch 5 - Beschlussfassung der Schlichtungsstelle


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§ 321 SGB 5 - Beschlussfassung der Schlichtungsstelle

(1) Jedes Mitglied der Schlichtungsstelle hat eine Stimme. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(2) Die Schlichtungsstelle entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.




Stand: 16.08.2023





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