§ 332b SGB 5

§ 332b Sozialgesetzbuch 5 - Rahmenvereinbarungen mit Anbietern und Herstellern informationstechnischer Systeme


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§ 332b SGB 5 - Rahmenvereinbarungen mit Anbietern und Herstellern informationstechnischer Systeme

Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen können für die an der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer Rahmenvereinbarungen mit den Anbietern und Herstellern informationstechnischer Systeme für die vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung zu Leistungspflichten, Vertragsstrafen, Preisen, Laufzeiten und Kündigungsfristen abschließen.


Stand: 16.08.2023





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