§ 238 SGB 5

§ 238 Sozialgesetzbuch 5 - Rangfolge der Einnahmearten versicherungspflichtiger Rentner


Sie sind hier.





 ◄     SGB 5     ► 

   

§ 238 SGB 5 - Rangfolge der Einnahmearten versicherungspflichtiger Rentner

Erreicht der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nicht die Beitragsbemessungsgrenze, werden nacheinander der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen des Mitglieds bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.


Stand: 16.08.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

238-SGB 5-Haftungsausschluss