§ 248 SGB 5

§ 248 Sozialgesetzbuch 5 - Beitragssatz aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen


Sie sind hier.





 ◄     SGB 5     ► 

   

§ 248 SGB 5 - Beitragssatz aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen

Bei Versicherungspflichtigen gilt für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen der allgemeine Beitragssatz. Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes und abweichend von § 242 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes. Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes gelten für Versorgungsbezüge nach § 229 in den Fällen des § 256 Absatz 1 Satz 1 jeweils vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an.


Stand: 16.08.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

248-SGB 5-Haftungsausschluss