§ 416 Sozialgesetzbuch 5 - Übergangsregelung zur Versicherungspflicht bei praxisintegrierter Ausbildung
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§ 5 Absatz 4a Satz 1 Nummer 3 findet grundsätzlich nur Anwendung auf Ausbildungen, die nach dem 30. Juni 2020 begonnen werden. Wurde die Ausbildung vor diesem Zeitpunkt begonnen und wurden