§ 416 SGB 5

§ 416 Sozialgesetzbuch 5 - Übergangsregelung zur Versicherungspflicht bei praxisintegrierter Ausbildung


Sie sind hier.





 ◄     SGB 5     ► 

   

§ 416 SGB 5 - Übergangsregelung zur Versicherungspflicht bei praxisintegrierter Ausbildung

§ 5 Absatz 4a Satz 1 Nummer 3 findet grundsätzlich nur Anwendung auf Ausbildungen, die nach dem 30. Juni 2020 begonnen werden. Wurde die Ausbildung vor diesem Zeitpunkt begonnen und wurden

1.
Beiträge gezahlt, gilt § 5 Absatz 4a Satz 1 Nummer 3 ab Beginn der Beitragszahlung,
2.
keine Beiträge gezahlt, gilt § 5 Absatz 4a Satz 1 Nummer 3 ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber mit Zustimmung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers Beiträge zahlt.



Stand: 16.08.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

416-SGB 5-Haftungsausschluss