§ 187 Sozialgesetzbuch 5 - Beginn der Mitgliedschaft bei einer neu errichteten Krankenkasse
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Die Mitgliedschaft bei einer neu errichteten Krankenkasse beginnt für Versicherungspflichtige, für die diese Krankenkasse zuständig ist, mit dem Zeitpunkt, an dem die Errichtung der Krankenkasse wirksam wird.
Stand: 16.08.2023