§ 187 SGB 5

§ 187 Sozialgesetzbuch 5 - Beginn der Mitgliedschaft bei einer neu errichteten Krankenkasse


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§ 187 SGB 5 - Beginn der Mitgliedschaft bei einer neu errichteten Krankenkasse

Die Mitgliedschaft bei einer neu errichteten Krankenkasse beginnt für Versicherungspflichtige, für die diese Krankenkasse zuständig ist, mit dem Zeitpunkt, an dem die Errichtung der Krankenkasse wirksam wird.


Stand: 16.08.2023





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