§ 298 SGB 5

§ 298 Sozialgesetzbuch 5 - Übermittlung versichertenbezogener Daten


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§ 298 SGB 5 - Übermittlung versichertenbezogener Daten

Im Rahmen eines Prüfverfahrens ist die versichertenbezogene Übermittlung von Angaben über ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen zulässig, soweit die Wirtschaftlichkeit oder Qualität der ärztlichen Behandlungs- oder Verordnungsweise im Einzelfall zu beurteilen ist.


Stand: 16.08.2023





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