§ 352 Sozialgesetzbuch 5 - Verarbeitung von Daten in der elektronischen Patientenakte durch Leistungserbringer und andere zugriffsberechtigte Personen
Dritter Untertitel Zugriff von Leistungserbringern auf Daten in der elektronischen Patientenakte
Auf die Daten in der elektronischen Patientenakte nach § 341 Absatz 1 Satz 1 dürfen mit Einwilligung der Versicherten nach § 339 ausschließlich folgende Personen zugreifen: