§ 108a SGB 5

§ 108a Sozialgesetzbuch 5 - Krankenhausgesellschaften


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§ 108a SGB 5 - Krankenhausgesellschaften

Die Landeskrankenhausgesellschaft ist ein Zusammenschluß von Trägern zugelassener Krankenhäuser im Land. In der Deutschen Krankenhausgesellschaft sind die Landeskrankenhausgesellschaften zusammengeschlossen. Bundesverbände oder Landesverbände der Krankenhausträger können den Krankenhausgesellschaften angehören.


Stand: 16.08.2023





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