(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
- entgegen § 332a Absatz 1 Satz 2 die dort genannte Einbindung beschränkt,
- 2.
- entgegen § 335 Absatz 1 einen Zugriff auf dort genannte Daten verlangt,
- 3.
- entgegen § 335 Absatz 2 eine Vereinbarung abschließt oder
- 4.
- entgegen § 339 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 oder § 361 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Nummer 1 auf dort genannte Daten zugreift.
(1a) (weggefallen)
(1b) (weggefallen)
(1c) (weggefallen)
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1.
-
- a)
- als Arbeitgeber entgegen § 204 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder
- b)
- entgegen § 204 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder § 205 Nr. 3 oder
- c)
- als für die Zahlstelle Verantwortlicher entgegen § 202 Absatz 1 Satz 1
eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, - 2.
- entgegen § 206 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder mitteilt oder
- 3.
- entgegen § 206 Abs. 1 Satz 2 die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- Ohne Zulassung oder Bestätigung nach § 326 die Telematikinfrastruktur nutzt,
- 2.
- entgegen § 329 Absatz 2 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 3.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 329 Absatz 3 Satz 2 oder § 333 Absatz 3 zuwiderhandelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2a mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu Zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 2a das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.
Stand: 16.08.2023
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