§ 246 Sozialgesetzbuch 5 - Beitragssatz für Beziehende von Bürgergeld
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Für Personen, die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, gilt als Beitragssatz der ermäßigte Beitragssatz nach § 243.
Stand: 16.08.2023