§ 2b SGB 5

§ 2b Sozialgesetzbuch 5 - Geschlechts- und altersspezifische Besonderheiten


Sie sind hier.





 ◄     SGB 5     ► 

   

§ 2b SGB 5 - Geschlechts- und altersspezifische Besonderheiten

Bei den Leistungen der Krankenkassen ist geschlechts- und altersspezifischen Besonderheiten Rechnung zu tragen.


Stand: 16.08.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

2b-SGB 5-Haftungsausschluss