§ 161 Sozialgesetzbuch 5 - Aufhebung der Haftung nach § 12 Absatz 2 der Insolvenzordnung
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Die Länder haften nicht nach § 12 Absatz 2 der Insolvenzordnung für die Ansprüche der Beschäftigten von Krankenkassen auf Leistungen der Altersversorgung und auf Insolvenzgeld.
Stand: 16.08.2023