§ 154 Sozialgesetzbuch 5 - Betriebskrankenkassen öffentlicher Verwaltungen
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Die §§ 149 bis 153, 159 Absatz 2, § 166 Absatz 2 und § 167 Absatz 4 gelten entsprechend für Dienstbetriebe von Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände oder der Gemeinden. An die Stelle des Arbeitgebers tritt die Verwaltung.
Stand: 16.08.2023