§ 205 Sozialgesetzbuch 5 - Meldepflichten bestimmter Versicherungspflichtiger
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Versicherungspflichtige, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) beziehen, haben ihrer Krankenkasse unverzüglich zu melden