§ 205 SGB 5

§ 205 Sozialgesetzbuch 5 - Meldepflichten bestimmter Versicherungspflichtiger


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§ 205 SGB 5 - Meldepflichten bestimmter Versicherungspflichtiger

Versicherungspflichtige, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) beziehen, haben ihrer Krankenkasse unverzüglich zu melden

1.
Beginn und Höhe der Rente,
2.
Beginn, Höhe, Veränderungen und die Zahlstelle der Versorgungsbezüge sowie
3.
Beginn, Höhe und Veränderungen des Arbeitseinkommens.



Stand: 16.08.2023





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