§ 414 Sozialgesetzbuch 5 - Übergangsregelung für am 1. April 2020 bereits geschlossene Krankenkassen
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Auf die am 1. April 2020 bereits geschlossenen Krankenkassen sind die §§ 155 und 171d Absatz 2 in der bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung anwendbar.
Stand: 16.08.2023