§ 132h SGB 5

§ 132h Sozialgesetzbuch 5 - Versorgungsverträge mit Kurzzeitpflegeeinrichtungen


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§ 132h SGB 5 - Versorgungsverträge mit Kurzzeitpflegeeinrichtungen

Die Krankenkassen oder die Landesverbände der Krankenkassen können mit geeigneten Einrichtungen Verträge über die Erbringung von Kurzzeitpflege nach § 39c schließen, soweit dies für eine bedarfsgerechte Versorgung notwendig ist.


Stand: 16.08.2023





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