§ 326 Sozialgesetzbuch 5 - Verbot der Nutzung der Telematikinfrastruktur ohne Zulassung oder Bestätigung
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Anbieter von Betriebsleistungen oder von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur müssen über die nach § 323 Absatz 2 und § 325 Absatz 1 erforderliche Zulassung oder über die nach § 327 Absatz 2 Satz 1 erforderliche Bestätigung verfügen, bevor sie die Telematikinfrastruktur nutzen.
Stand: 16.08.2023