§ 140e SGB 5

§ 140e Sozialgesetzbuch 5 - Verträge mit Leistungserbringern europäischer Staaten


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Zwölfter Abschnitt Beziehungen zu Leistungserbringern europäischer Staaten

   

§ 140e SGB 5 - Verträge mit Leistungserbringern europäischer Staaten

Krankenkassen dürfen zur Versorgung ihrer Versicherten nach Maßgabe des Dritten Kapitels und des dazugehörigen untergesetzlichen Rechts Verträge mit Leistungserbringern nach § 13 Absatz 4 Satz 2 in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz abschließen.


Stand: 16.08.2023





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