§ 140e Sozialgesetzbuch 5 - Verträge mit Leistungserbringern europäischer Staaten
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Zwölfter Abschnitt Beziehungen zu Leistungserbringern europäischer Staaten
Krankenkassen dürfen zur Versorgung ihrer Versicherten nach Maßgabe des Dritten Kapitels und des dazugehörigen untergesetzlichen Rechts Verträge mit Leistungserbringern nach § 13 Absatz 4 Satz 2 in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz abschließen.
Stand: 16.08.2023