§ 289 SGB 5

§ 289 Sozialgesetzbuch 5 - Nachweispflicht bei Familienversicherung


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§ 289 SGB 5 - Nachweispflicht bei Familienversicherung

Für die Eintragung in das Versichertenverzeichnis hat die Krankenkasse die Versicherung nach § 10 bei deren Beginn festzustellen. Sie kann die dazu erforderlichen Daten vom Angehörigen oder mit dessen Zustimmung vom Mitglied erheben. Der Fortbestand der Voraussetzungen der Versicherung nach § 10 ist auf Verlangen der Krankenkasse nachzuweisen.


Stand: 16.08.2023





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289-SGB 5-Haftung