§ 233 SGB 5

§ 233 Sozialgesetzbuch 5 - Beitragspflichtige Einnahmen der Seeleute


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§ 233 SGB 5 - Beitragspflichtige Einnahmen der Seeleute

(1) Für Seeleute gilt als beitragspflichtige Einnahme der Betrag, der nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung für die Beitragsberechnung maßgebend ist.

(2) § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 sowie die §§ 228 bis 231 gelten entsprechend.




Stand: 16.08.2023





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