§ 393 Sozialgesetzbuch 5 - Geschäfts- und Verfahrensordnung für das Interoperabilitätsverzeichnis
Die Gesellschaft für Telematik erstellt für das Interoperabilitätsverzeichnis eine Geschäfts- und Verfahrensordnung. Die Geschäfts- und Verfahrensordnung regelt das Nähere