§ 393 SGB 5

§ 393 Sozialgesetzbuch 5 - Geschäfts- und Verfahrensordnung für das Interoperabilitätsverzeichnis


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§ 393 SGB 5 - Geschäfts- und Verfahrensordnung für das Interoperabilitätsverzeichnis

Die Gesellschaft für Telematik erstellt für das Interoperabilitätsverzeichnis eine Geschäfts- und Verfahrensordnung. Die Geschäfts- und Verfahrensordnung regelt das Nähere

1.
zur Pflege und zum Betrieb sowie zur Nutzung des Interoperabilitätsverzeichnisses,
2.
zur Benennung der Experten und zu deren Kostenerstattung nach § 386,
3.
zum Verfahren der Aufnahme von Informationen nach den §§ 387 bis 389 in das Interoperabilitätsverzeichnis und
4.
zum Verfahren der Aufnahme von Informationen in das Informationsportal nach § 392.



Stand: 16.08.2023





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