§ 301a Sozialgesetzbuch 5 - Abrechnung der Hebammen und der von ihnen geleiteten Einrichtungen
(1) Freiberuflich tätige Hebammen und von Hebammen geleitete Einrichtungen sind verpflichtet, den Krankenkassen folgende Angaben im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln:
(2) § 302 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 3 gilt entsprechend.