(1) Das Forschungsdatenzentrum hat folgende Aufgaben:
- 1.
- die ihm vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen und von der Vertrauensstelle übermittelten Daten nach § 303b Absatz 3 und § 303c Absatz 3 für die Auswertung für Zwecke nach § 303e Absatz 2 aufzubereiten,
- 2.
- Qualitätssicherungen der Daten vorzunehmen,
- 3.
- Anträge auf Datennutzung zu prüfen,
- 4.
- die beantragten Daten den Nutzungsberechtigten nach § 303e zugänglich zu machen,
- 5.
- das spezifische Reidentifikationsrisiko in Bezug auf die durch Nutzungsberechtigte nach § 303e beantragten Daten zu bewerten und unter angemessener Wahrung des angestrebten wissenschaftlichen Nutzens durch geeignete Maßnahmen zu minimieren,
- 6.
- ein öffentliches Antragsregister mit Informationen zu den antragstellenden Nutzungsberechtigten, zu den Vorhaben, für die Daten beantragt wurden, und deren Ergebnissen aufzubauen und zu pflegen,
- 7.
- die Verfahren der Datentransparenz zu evaluieren und weiterzuentwickeln,
- 8.
- Nutzungsberechtigte nach § 303e Absatz 1 zu beraten,
- 9.
- Schulungsmöglichkeiten für Nutzungsberechtigte anzubieten sowie
- 10.
- die wissenschaftliche Erschließung der Daten zu fördern.
(2) Das Forschungsdatenzentrum richtet im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung einen Arbeitskreis der Nutzungsberechtigten nach § 303e Absatz 1 ein. Der Arbeitskreis wirkt beratend an der Ausgestaltung, Weiterentwicklung und Evaluation des Datenzugangs mit.
(3) Das Forschungsdatenzentrum hat die versichertenbezogenen Einzeldatensätze spätestens nach 30 Jahren zu löschen.
Stand: 16.08.2023
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