§ 198 Sozialgesetzbuch 5 - Meldepflicht des Arbeitgebers für versicherungspflichtig Beschäftigte
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Vierter Abschnitt Meldungen
Der Arbeitgeber hat die versicherungspflichtig Beschäftigten nach den §§ 28a bis 28c des Vierten Buches an die zuständige Krankenkasse zu melden.
Stand: 16.08.2023