§ 362b Sozialgesetzbuch 5 - Nutzung der Telematikinfrastruktur durch das Zentrale Vorsorgeregister
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Wird die Telematikinfrastruktur zur Erteilung von Auskunft aus dem Zentralen Vorsorgeregister nach § 78b Absatz 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung verwendet, gilt § 327 entsprechend.
Stand: 16.08.2023