§ 265 SGB 5

§ 265 Sozialgesetzbuch 5 - Finanzausgleich für aufwendige Leistungsfälle


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Vierter Abschnitt Finanzausgleiche und Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds

   

§ 265 SGB 5 - Finanzausgleich für aufwendige Leistungsfälle

Die Satzungen der Landesverbände und der Verbände der Ersatzkassen können eine Umlage der Verbandsmitglieder vorsehen, um die Kosten für aufwendige Leistungsfälle und für andere aufwendige Belastungen ganz oder teilweise zu decken. Die Hilfen können auch als Darlehen gewährt werden; Näheres über Voraussetzungen, Rückzahlung und Verzinsung regelt die Satzung des Verbandes.


Stand: 16.08.2023





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