§ 238a SGB 5

§ 238a Sozialgesetzbuch 5 - Rangfolge der Einnahmearten freiwillig versicherter Rentner


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§ 238a SGB 5 - Rangfolge der Einnahmearten freiwillig versicherter Rentner

Bei freiwillig versicherten Rentnern werden der Beitragsbemessung nacheinander der Zahlbetrag der Rente, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, das Arbeitseinkommen und die sonstigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds bestimmen (§ 240 Abs. 1 ), bis zur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt.


Stand: 16.08.2023





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