§ 398 SGB 5

§ 398 Sozialgesetzbuch 5 - Strafvorschriften


Sie sind hier.





 ◄     SGB 5     ► 

   

§ 398 SGB 5 - Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 160 Absatz 2 Satz 1 die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.




Stand: 16.08.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

398-SGB 5-Haftungsausschluss