§ 376 SGB 5

§ 376 Sozialgesetzbuch 5 - Finanzierung


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Achter Abschnitt Finanzierung und Kostenerstattung

   

§ 376 SGB 5 - Finanzierung

Nach den §§ 377 bis 382 werden den Leistungserbringern folgende Kosten erstattet:

1.
die Kosten der aufgrund von Anforderungen nach diesem Gesetz erforderlichen Ausstattung, die den Leistungserbringern in der Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungsphase der Telematikinfrastruktur entstehen, und
2.
die erforderlichen Betriebskosten, die den Leistungserbringern im laufenden Betrieb der Telematikinfrastruktur entstehen.



Stand: 16.08.2023





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376-SGB 5-Haftung