§ 243 SGB 5

§ 243 Sozialgesetzbuch 5 - Ermäßigter Beitragssatz


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§ 243 SGB 5 - Ermäßigter Beitragssatz

Für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, gilt ein ermäßigter Beitragssatz. Dies gilt nicht für die Beitragsbemessung nach § 240 Absatz 4b. Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,0 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder.


Stand: 16.08.2023





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