§ 143 SGB 5

§ 143 Sozialgesetzbuch 5 - Ortskrankenkassen


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Sechstes Kapitel Organisation der Krankenkassen Erster Titel Arten der Krankenkassen

   

§ 143 SGB 5 - Ortskrankenkassen

(1) Ortskrankenkassen bestehen für abgegrenzte Regionen.

(2) Die Landesregierung kann die Abgrenzung der Regionen durch Rechtsverordnung regeln. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die nach Landesrecht zuständige Behörde übertragen.

(3) Die betroffenen Länder können durch Staatsvertrag vereinbaren, dass sich die Region über mehrere Länder erstreckt.




Stand: 16.08.2023





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