§ Lohnsteuerrichtlinien - H 3.67
Sie sind hier.
Wird einem Stpfl. für die Erziehung eines vor dem 01.01.2015 geborenen Kindes oder für die vor dem 01.01.2015 begonnene Pflege einer pflegegebedürftigen Person ein Zuschlag nach den §§ 50a bis 50e BeamtVG oder nach den §§ 70 bis 74 SVG oder nach vergleichbaren Regelungen der Länder gewährt, sind für diesen Stpfl. sämtliche Zuschläge, die nach diesen Vorschriften für Zeiten nach dem 31.12.2014 anzurechnen sind, nach § 3 Nr. 67 Buchst. d steuerfrei (>BMF vom 08.03.2016 - BStBl I S. 278).
Stand: 2023