§ 103 SGB 6

§ 103 Sozialgesetzbuch 6 - Absichtliche Minderung der Erwerbsfähigkeit


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Sechster Unterabschnitt Ausschluss und Minderung von Renten

   

§ 103 SGB 6 - Absichtliche Minderung der Erwerbsfähigkeit

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder große Witwenrente oder große Witwerrente besteht nicht für Personen, die die für die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung absichtlich herbeigeführt haben.


Stand: 17.07.2023





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103-SGB 6-Haftung