§ 76d SGB 6

§ 76d Sozialgesetzbuch 6 - Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters


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§ 76d SGB 6 - Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters

Für die Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters gelten die Regelungen zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten oder von Zuschlägen für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung entsprechend.


Stand: 17.07.2023





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