§ 281c Sozialgesetzbuch 6 - Meldepflichten im Beitrittsgebiet
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Eine Meldung nach § 28a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches haben für im Beitrittsgebiet mitarbeitende Ehegatten die selbständig Tätigen zu erstatten. § 28a Abs. 5 sowie die §§ 28b und 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.
Stand: 17.07.2023