§ 117a Sozialgesetzbuch 6 - Besonderheiten beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
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Über den Anspruch auf Rente kann hinsichtlich der Rentenhöhe auch unter Außerachtlassung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung entschieden werden.
Stand: 17.07.2023