§ 117a SGB 6

§ 117a Sozialgesetzbuch 6 - Besonderheiten beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung


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§ 117a SGB 6 - Besonderheiten beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

Über den Anspruch auf Rente kann hinsichtlich der Rentenhöhe auch unter Außerachtlassung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung entschieden werden.


Stand: 17.07.2023





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