§ 79 SGB 6

§ 79 Sozialgesetzbuch 6 - Grundsatz


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Vierter Titel Knappschaftliche Besonderheiten

   

§ 79 SGB 6 - Grundsatz

Für die Berechnung von Renten mit Zeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung sind die vorangehenden Vorschriften über die Rentenhöhe und die Rentenanpassung anzuwenden, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist.


Stand: 17.07.2023





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