§ 136 SGB 6

§ 136 Sozialgesetzbuch 6 - Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See


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§ 136 SGB 6 - Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist für Leistungen zuständig, wenn ein Beitrag auf Grund einer Beschäftigung zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist. In diesen Fällen führt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch die Versicherung durch. Dies gilt auch bei Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts.


Stand: 17.07.2023





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