§ 193 SGB 6

§ 193 Sozialgesetzbuch 6 - Meldung von sonstigen rechtserheblichen Zeiten


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§ 193 SGB 6 - Meldung von sonstigen rechtserheblichen Zeiten

Anrechnungszeiten sowie Zeiten, die für die Anerkennung von Anrechnungszeiten erheblich sein können, sind für Versicherte durch die zuständige Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, den zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches oder durch die Bundesagentur für Arbeit zu melden.


Stand: 17.07.2023





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