§ 286g SGB 6
§ 286g Sozialgesetzbuch 6 - Erstattung von nach dem 21. Juli 2009 gezahlten freiwilligen Beiträgen
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Nach dem 21. Juli 2009 gezahlte freiwillige Beiträge werden auf Antrag in voller Höhe erstattet, wenn
Absatz 5 gelten entsprechend. Sind freiwillige Beiträge für den Personenkreis nach Satz 1 nach dem 30. Juni 2014 zur Hälfte erstattet worden, wird die andere Hälfte auf Antrag nach dieser Vorschrift erstattet;