§ 279c SGB 6

§ 279c Sozialgesetzbuch 6 - Beitragstragung im Beitrittsgebiet


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§ 279c SGB 6 - Beitragstragung im Beitrittsgebiet

Die Beiträge werden bei mitarbeitenden Ehegatten von diesen und den selbständig Tätigen je zur Hälfte getragen.


Stand: 17.07.2023





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